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#HOAI

Über den Preis guter Architektur und ihren Wert.

Vor einem Jahr hat der EuGH mit seinem Urteil im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren die in Deutschland bis dahin geltende Verbindlichkeit der Höchst- und Mindestsätze für Planungsleistungen für unzulässig erklärt. Die Entscheidung der Richter wird damit begründet, dass die gem. HOAI festgelegten Honorare zwar gerechtfertigt seien, die Planungsleistungen jedoch grundsätzlich von jedem Dienstleister erbracht werden können – auch ohne den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation.

Das Fazit aus diesem Urteil kann nur lauten: Planungsleistungen gehören ausschließlich in die Hände entsprechend ausgebildeter Fachleute. Die Bundesarchitektenkammer setzt sich dafür ein, dass die HOAI weiterhin eine verlässliche Grundlage für die Arbeit von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern bleibt:

Link Bundesarchitektenkammer  

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